Dampferzeugung am Standort Behring

Staatsanzeiger Hessen 22.01.2018 Bekanntmachung Nr. 88

Vorhaben der Pharmaserv GmbH, Emil-von-Behring-Straße 76, 35041 Marburg;

Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs . 2 UVPG

http://www.staatsanzeiger-hessen.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[pdf]=StAnz-Hessen-Ausgabe-2018-04.pdf#page=66

Die Firma Pharmaserv GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer neuen Dampfkesselanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 36 MW im Regelbetrieb mit Erdgas als Brennstoff bestehend aus drei Kesseln in einem neuen Betriebsgebäude M 228 bei gleichzeitigen Wegfall der bisher betriebenen Dampfkesselanlage im bestehenden Gebäude M 227. Das Vorhaben soll in 35041 Marburg, Gemarkung Michelbach, Flur 10, Flurstück 56 realisiert werden. Dieses Vorhaben unterliegt nach Nr. 1 .2 .3 .1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) in der Fassung vom 24Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S 3370), einer standortbezogenen Vorprüfung zur Fest-stellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPG. Dabei wird die erforderliche überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.

In der ersten Stufe wurde festgestellt, dass bei dem geplanten Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2 .3 .1 und 2.3 .9 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen, sodass in einer zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen war, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Diese zweite Stufe der standortbezogenen Vorprüfung hat ergeben, dass insbesondere aus nach-folgenden Gründen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu er-warten sind: Ein zusätzlicher Flächenverbrauch oder Eingriff in Natur und Landschaft findet aufgrund der Standortwahl nicht statt und auch das Landschaftsbild wird aufgrund der Größe des Vorhabens und der bereits am Standort bestehenden gewerblichen Nutzung nicht weiter beeinträchtigt. Es fin-det keine zusätzliche Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen statt. Abfälle entstehen im bestimmungsgemäßen Betrieb nur sehr geringfügig und auch die anfallende Abwassermenge erhöht sich im Vergleich mit der bestehenden Anlage nicht. Schädliche Umweltauswirkungen oder erheb-liche Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, besondere Lichtemissionen und Gerüche sind nicht zu erwarten. Die Emissionen des Vorhabens unterschreiten die maßgeblichen Bagatellmassenströme der TA Luft deutlich. Die Aggregate der Anlage werden nach dem Stand der Lärmminderungstechnik betrieben. Aufgrund der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ist nicht mit schädlichen Einflüssen auf die Wasserschutzgebiete im Untersuchungsgebiet zu rechnen. Gebiete mit möglichen ökologischen Empfindlichkeiten werden durch das geplante Vorhaben nicht so beeinträch-tigt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gießen, den 5 . Januar 2018

Regierungspräsidium Gießen; Abteilung IV Umwelt

RPGI-43 .1-53e1650/11-2016/1; StAnz. 4/2018 S. 210

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