Teilregionalplan Energie Mittelhessen (TRPEM) bereits seit 18.12.2017 in Kraft

Staatsanzeiger Hessen vom 18.12.2017 Bekanntmachung  Nr. 1019

Bekanntmachung der Genehmigung des Teilregionalplans Energie Mittelhessen

http://www.staatsanzeiger-hessen.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[pdf]=StAnz-Hessen-Ausgabe-2017-51.pdf#page=43

Nachstehend mache ich die Genehmigung des Teilregionalplans Energie Mittelhessen durch die Hessische Landesregierung nach § 7 Abs. 8 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) bekannt.

Am 21. August 2017 hat die Landesregierung in der Sitzung des Kabinetts folgenden Beschluss gefasst: „Der Teilregionalplan Energie Mittelhessen wird von der Landesregierung gemäß § 7 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S . 590), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), in der den Ressorts vorliegenden Fassung unter der Bedingung genehmigt, dass durch Beschlussfassung der Regionalversammlung Mittelhessen das im Genehmigungsentwurf des Teilregionalplans Energie Mittelhessen enthaltene Windenergie-Vorranggebiet Nr. 2221 „Braunfels/Lahn-Dill-Kreis“ als Bestandteil der Kulisse der Windenergie-Vorranggebiete gestrichen wird. Der genehmigte Teilregionalplan Energie Mittelhessen begründet keine finanziellen Ansprüche gegen das Land oder Dritte.“

Mit Beschlussfassung am 8. November 2017 hat die Regionalversammlung Mittelhessen das Vorranggebiet zur Nutzung Windenergie Nr. 2221 „Braunfels/Lahn-Dill-Kreis“ gestrichen und damit den Eintritt der in der Genehmigungsentscheidung der Landesregierung vom 21. August 2017 enthaltenen Bedingung herbeigeführt.

Unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 5 Satz 2 des Raumordnungs-gesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in der bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass eine Verletzung der in § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG (in der bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung) genannten Vorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Der genehmigte Teilregionalplan Energie Mittelhessen sowie die weiteren Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ROG (in der bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung) liegen bei dem Regierungs-präsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen, Zimmer 1215, zur Einsichtnahme während der Geschäftszeiten bereit. Zudem ist der Plan auf der Internetpräsenz des Regierungs-präsidiums Gießen (www.rp-giessen.hessen.de) abrufbar.

Gießen, den 29 . November 2017

Regierungspräsidium Gießen; RPGI-31-93a0100/2-2017/5; StAnz. 51/2017 S. 1483

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